Wie Unternehmen und Systemhäuser Datenschutz und Nachhaltigkeit in Einklang bringen
7.8.2025
Wissen
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Liegen ausrangierte Rechner und Server erst mal im Lager, ist der Datenschutz schnell vergessen. Aber auf Festplatten, SSDs oder Bändern schlummern oft noch sensible Kundendaten, Vertragsinfos oder vertrauliche Informationen. Wenn diese nicht nach Vorschrift gelöscht oder vernichtet werden, kann das richtig teuer werden. Datenträgervernichtung ist keine Kür, sondern Pflicht. Und mit der DIN 66399 gibt es sogar eine klare Norm, wie es richtig läuft.
Ausgediente IT ist selten wirklich leer. Auf Festplatten, SSDs und anderen Speichermedien bleiben selbst nach dem Löschen oft noch Datenfragmente zurück. Und die lassen sich erstaunlich einfach wiederherstellen. Wer IT-Geräte unbedacht weitergibt, verkauft oder entsorgt, ohne die Datenträger ordnungsgemäß zu vernichten, öffnet Tür und Tor für Datenschutzverletzungen.
Für Unternehmen und Systemhäuser bedeutet das: Es braucht einen prozesssicheren Umgang mit Datenträgern, der DSGVO-konform und im Zweifel auch prüfbar dokumentiert ist.
Denn der Schaden bei Datenlecks ist nicht unerheblich:
Gerade im Systemhaus-Umfeld, wo Kundengeräte im Spiel sind, ist die Verantwortung doppelt groß. Du bist nicht nur für deine eigene IT verantwortlich, sondern auch für die Rückläufer deiner Kunden. Und wenn du bei der Ausmusterung nicht sicherstellst, dass Datenträger lückenlos gelöscht oder vernichtet und dokumentiert wurden, setzt du dich unnötigen Risiken aus.
Die rechtlichen Anforderungen an die Vernichtung von Datenträgern sind eindeutig und für Unternehmen wie Systemhäuser bindend. Maßgeblich sind hier die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die technische Norm DIN 66399.
Nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO dürfen personenbezogene Daten nicht unbegrenzt gespeichert werden. Sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden, müssen sie gelöscht werden. Dabei verlangt Art. 17 DSGVO ausdrücklich die unverzügliche Löschung.
Was oft übersehen wird: Das schließt auch die Daten auf physischen Datenträgern ein – also auf Festplatten, SSDs, USB-Sticks, Magnetbändern oder sonstigen Speichermedien. Die Verantwortung für die Löschung liegt beim Unternehmen, selbst wenn es sich um Altgeräte handelt, die nicht mehr aktiv genutzt werden.
Art. 32 DSGVO fordert zusätzlich „geeignete technische und organisatorische Maßnahmen“, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Dazu zählt ausdrücklich auch die sichere Löschung oder physische Vernichtung von Datenträgern.
Wenn externe Dienstleister damit beauftragt werden – etwa zertifizierte Entsorger oder Refurbisher – handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. In diesem Fall ist ein schriftlicher Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) erforderlich, der regelt, wie die Daten verarbeitet, gelöscht und nachgewiesen werden.
Das BDSG ergänzt die DSGVO in Deutschland. Es betont unter anderem in § 26 den Schutz von Beschäftigtendaten. Für die Datenträgervernichtung ist jedoch vor allem § 22 relevant: Werden besonders schützenswerte Daten (z. B. zu Gesundheit, Religion oder biometrische Merkmale) verarbeitet, gelten verschärfte Anforderungen an Sicherheit und Zweckbindung. Das betrifft insbesondere Unternehmen aus dem Gesundheitswesen, dem Finanzsektor oder der öffentlichen Verwaltung.
Auch hier gilt: Die Vernichtung der Daten muss vollständig und nachweisbar erfolgen – bloßes Formatieren oder „Zurücksetzen“ reicht nicht aus.
Die DIN 66399 konkretisiert, wie Datenträger vernichtet werden müssen, um datenschutzkonform zu sein. Sie ist kein Gesetz, aber ein anerkannter technischer Standard, der von Aufsichtsbehörden als Best-Practice-Nachweis akzeptiert wird.
Die Norm unterscheidet:
Für die meisten Unternehmen und Systemhäuser ist Schutzklasse 2 relevant. Sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss die Datenträgervernichtung auf einem entsprechend hohen Sicherheitsniveau erfolgen – mindestens H-3 für Festplatten.
Sie legen fest, wie sensibel die Informationen auf einem Datenträger sind und damit, wie sorgfältig sie vernichtet werden müssen
Die Sicherheitsstufen der DIN 66399 geben an, wie klein die Daten auf einem Träger nach der Vernichtung sein müssen, damit eine Wiederherstellung ausgeschlossen ist. Die Buchstaben bezeichnen den Datenträgertyp, z. B.:
Da SSDs und andere Flash-Speicher keine magnetischen oder optischen Strukturen haben, gelten andere Anforderungen:
Wenn Altgeräte anfallen, stellt sich schnell die Frage: Soll die Datenträgervernichtung intern organisiert werden – oder ist es sinnvoller, einen spezialisierten Dienstleister zu beauftragen?
Beide Varianten sind zulässig. Entscheidend ist, dass die gewählte Methode den Anforderungen der DSGVO, des BDSG und – wenn als technischer Maßstab herangezogen – der DIN 66399 genügt. Und dass der gesamte Prozess nachvollziehbar dokumentiert ist.
Unternehmen und Systemhäuser, die Datenträger selbst vernichten oder löschen möchten, behalten die volle Kontrolle über ihre Geräte und Prozesse. Das kann ein Vorteil sein – insbesondere bei hochsensiblen Daten, bei denen ein physisches Verlassen des Gebäudes vermieden werden soll.
Voraussetzungen für eine DSGVO-konforme Inhouse-Löschung oder -Vernichtung:
Die Investitionskosten sind sowohl für die technische Ausstattung als auch für Schulungen und interne Aufwände, nicht unerheblich. Gerade bei größeren Stückzahlen kann das zeitintensiv werden.
Zertifizierte Entsorgungsunternehmen oder IT-Refurbisher bieten oft die komplette Abwicklung an – inklusive Abholung, gesicherter Transportkette, Vernichtung oder DSGVO-konformer Datenlöschung und Nachweisdokumenten.
Wichtig ist:
Für viele Unternehmen lohnt sich das Outsourcing ab mittlerem Gerätevorkommen oder wenn regelmäßig Altgeräte anfallen. Auch Systemhäuser, die im Kundenauftrag Geräte zurücknehmen, können den Prozess über Dienstleister effizienter und rechtssicher abbilden.
Erfahre hier, wie wir Datensicherheit nach DSGVO und DIN 66399 konkret umsetzen:
www.bb-net.eu/datensicherheit.
Datenträgervernichtung ist in vielen Fällen erforderlich. Insbesondere, wenn sich Daten softwareseitig nicht mehr löschen lassen. Etwa bei mechanisch beschädigten SSDs oder bei Speichermedien, die sich technisch grundsätzlich nicht überschreiben lassen. Dazu zählen z. B. LTO-Bänder, die nur durch physische Zerstörung sicher gelöscht werden können. Auch bei besonders hohen Schutzanforderungen ist Vernichtung oft die einzig zulässige Option.
Doch wenn ein Gerät technisch einwandfrei ist und sich die Daten sicher und nachweisbar löschen lassen, stellt sich die Frage: Warum es vernichten, wenn man es auch sinnvoll weiterverwenden kann? Nämlich durch Refurbishment.
Refurbishment bedeutet: Ausgemusterte Geräte werden aufbereitet und wiederverwendet – aber nur, wenn zuvor alle enthaltenen Daten nachweislich gelöscht wurden. Das geschieht mit spezialisierter Software und unter Einhaltung der Anforderungen der DSGVO sowie der DIN 66399. Die Löschung wird detailliert dokumentiert und ist damit auch für Audits oder Nachweispflichten geeignet.
Der Schlüssel liegt daher in der Unterscheidung: Was kann sicher gelöscht werden und was muss physisch zerstört werden? Systemhäuser und Unternehmen, die hier klare Prozesse etablieren, handeln nicht nur gesetzeskonform, sondern auch wirtschaftlich und nachhaltig sinnvoll.
Am Ende ist eines klar: Datenträgervernichtung ist keine Randnotiz, sondern ein zentrales Thema für Datenschutz, Compliance und Unternehmensreputation. Ob du intern löschst oder extern vernichten lässt: entscheidend ist, dass es nachvollziehbar, sicher und rechtskonform geschieht.
Doch wenn deine Altgeräte technisch noch verwertbar sind, lohnt sich der Blick über den Tellerrand: Refurbishment ist nicht nur eine Alternative zur Zerstörung, sondern bietet echten Mehrwert – ökologisch wie wirtschaftlich.
Als eines der führenden Refurbishment-Unternehmen in Deutschland bereiten wir jährlich über 160.000 IT-Geräte auf. Volldigital, transparent und mit höchsten Datenschutzstandards.
Dabei bieten wir:
Nein. Formatieren entfernt keine Daten dauerhaft. Nur zertifizierte Löschverfahren nach BSI oder ISO-Standards garantieren Datenschutzkonformität.
Immer dann, wenn sich ein Datenträger nicht mehr sicher löschen lässt – z. B. bei mechanisch defekten Laufwerken oder Speichermedien, die technisch gar nicht softwareseitig löschbar sind. Ein Beispiel dafür sind LTO-Bänder: Sie lassen sich nur durch physische Vernichtung datenschutzkonform entsorgen. Auch bei sehr sensiblen Informationen (z. B. aus Behörden, dem Finanzsektor oder Gesundheitswesen) ist eine Zerstörung nach DIN 66399 alternativlos.
Indem du einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO abschließt, Nachweise zur Löschung oder Vernichtung forderst (z. B. Zertifikate, Protokolle) und prüfst, ob der Anbieter nach anerkannten Standards wie DIN 66399 oder ISO 27001 arbeitet.
Die Norm definiert Schutzklassen und Sicherheitsstufen für die Vernichtung von Datenträgern, z. B. H-3 für personenbezogene Daten auf Festplatten. Sie legt auch fest, welche Partikelgrößen nach dem Schreddern zulässig sind. Viele Aufsichtsbehörden orientieren sich daran.
Diese Geräte werden konform zur DIN 66399-2 physisch vernichtet. Die Materialien werden anschließend fachgerecht recycelt oder entsorgt, nicht wiederverwendet.
Weil die Datenlöschung DSGVO-konform, nachvollziehbar und dokumentiert erfolgt. Bei bb-net nutzen wir geprüfte Löschsoftware und erstellen für jedes Gerät ein individuelles Löschprotokoll. Erst, wenn die Daten sicher entfernt sind, startet der Refurbishing-Prozess.